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Die Entwicklung bis zum 15.2.2005
Wir protestieren dagegen, medizinisch notwendige Therapien aus eigener Tasche bezahlen zu müssen
Hintergründe: Die OTC-Liste, wie sie entstand und was wir davon halten.
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Neues Sozialgerichtsurteil vom zum medizinisch notwendigen Bedarf bringt Hoffnung auf Erleichterung für Hartz IV Empfänger.
Der Sprecher der Landesarmutskonferenz Niedersachsen, Horst-Peter Ludwigs vom Diakonischen Werk in 29221 Celle, Fritzenwiese 11, Tel.: 05141/7505-93, E-Mail: DW.Celle@evlka.de hat uns nun auf ein wichtiges Urteil hingewiesen, das rechtskräftig geworden ist:
Das Sozialgericht Lüneburg hat am 23.04.2009 mit dem Aktenzeichen S 30 AS 398/05 entschieden, dass medizinisch notwendiger Bedarf im Rahmen des § 73 SGB XII zu leisten ist.
Diese Entscheidung ist bundesweit von erheblicher Bedeutung, da es in der Vergangenheit Hartz IV Empfängern genommen war, ihre Gesunderhaltung sicherzustellen, wenn sie dafür erhebliche Mittel investieren mussten, da in der Regelleistung lediglich 8 % für die Körperpflegeprodukte und nicht verschreibungspflichtige Medikamente vorgesehen sind.
Das von der damaligen rot/grünen Bundesregierung erlassene Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, kurz: GKV-Modernisierungsgesetz (GMG), hatte trotz massiver Proteste der verschiedenen dermatologischen und allergologischen Fachgesellschaften, ärztlichen Standesorganisationen und aller betroffenen Patientenvereinigungen dazu geführt, dass seit dem 01.04.2004 viele rezeptfreie Medikamente - sogenannte "OTC-Präparate“ - und medizinisch notwendige Produkte nicht mehr von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden.
Viele dieser OTC-Präparate sind aber für schwer Hautkranke und Allergiker als basistherapeutische Pflegemittel medizinisch absolut notwendig.
Seither müssen die Betroffenen nicht selten zwei- bis dreistellige Eurobeträge monatlich für ihre notwendige medizinische Versorgung aus eigener Tasche aufwenden.
Die Konsequenz ist, wer kein Geld hat, kann sich nicht medizinisch versorgen.
Siehe vertiefend hierzu auch unsere vorangehenden Informationen am Seitenanfang http://www.neurodermitis-bund.de/sozialpolitik.php
Über drei Jahre musste eine allein erziehende Mutter gerichtlich darum kämpfen, dass ihre schwer an chronischer Neurodermitis sowie verschiedener Nahrungsmittelallergien erkrankten Tochter die medizinisch erforderlichen Pflegeprodukte sowie nicht verschreibungspflichtige Medikamente finanziert erhält. Das Sozialgericht Lüneburg musste den Landkreis Celle dazu erst per Urteil verpflichten.
Hier folgt eine Zusammenfassung des Urteils.
Nicht verschreibungspflichtige Medikamente und Salben, die aus medizinischen Gründen notwendig sind, dienen der Gesunderhaltung und sind daher vom Leistungsträger nach dem SGB XII unter Anwendung des § 73 SGB XII als Bedarf anzuerkennen, soweit sie nicht mit dem in der Regelleistung vorgesehenen Betrag von ca. 8 % der Regelleistung sichergestellt werden können.
Im Rahmen des einer Einstweiligen Anordnung hatte das Sozialgericht Lüneburg unter S 30 AS 328/05 ER vom 11.08.05 der Antragstellerin ein Anspruch auf Zahlung der tatsächlich entstehenden und medizinisch notwendigen Kosten für Heil- und Körperpflegemittel auf Grundlage des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II Darlehensweise zuerkannt. (voller Wortlaut s.: EA SG Lüneburg (PDF, 20 KB))
Nach fast drei Jahren wurde nunmehr im Klageverfahren S 30 AS 398/05 erreicht, dass das Sozialgericht Lüneburg sich der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichtes Urteil vom 07.11.06, Aktenzeichen B 7 b AS 14/06 R anschließt.
Demnach wurde der Klägerin, deren Tochter an chronischer Neurodermitis sowie verschiedenen Nahrungsmittelallergien leidet, die für die konsequente Dauertherapie bestimmten Pflegeprodukte sowie Medikamente als monatlich wiederkehrende Leistungen nach § 73 SGB XII zugesprochen. (vergl. auch Landessozialgericht Niedersachsen L 7 AS 666/07 ER -Leistungen nach § 73 SGB XII auch für Schülerbeförderungskosten ab Klasse 11).
Dies erfolgte, da es sich bei den Kosten für Medikamente und Pflegeprodukte grundsätzlich um einen von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfassten Bedarf handelt und darunter auch Kosten für Medikamente und Produkte, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden, fallen. Dies ist vorliegend, wie bei den Körperpflegeprodukten und nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten der Fall.
Im vorliegenden Fall kann der unzweifelhaft vorliegende Bedarf ( monatlich bis zu 240,00 € ) nicht aus der Regelleistung gedeckt werden. Eine Erhöhung des individuellen Bedarfs sieht § 20 SGB II nicht vor. Von daher wurde der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung der Leistung nach § 73 SGB XII zugesprochen. Nach § 73 SGB XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.
Eine derartige Bedarfslage wurde in dem extrem hohen Bedarf an Körperpflegemitteln und nichtverschreibungspflichtigen Medikamenten gesehen. Da die nicht verschreibungspflichtigen Medikamente und die Salben aus medizinischen Gründen notwendig sind, dienen sie ebenfalls der Gesunderhaltung der Klägerin. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des grundgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf körperliche Unversehrtheit in Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz wurde daher eine atypische Bedarfslage angenommen, die die Anwendung des § 73 SGB XII rechtfertigt.
Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin sonst nachhaltig in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Grundgesetz verletzt würde, da die bei der Klägerin vorliegende Krankheit so gravierend ist, dass eine Nichtgewährung der Leistungen nicht mit den Rechten der Klägerin aus Artikel 2 und auch mit dem Anspruch auf Menschenwürde aus Artikel 1 Grundgesetz vereinbar wäre.
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig,.
Es ist hier (PDF, 137 KB) im ganzen Wortlaut veröffentlicht und sollte anderen Betroffenen in ähnlicher Lage den Mut machen, ihr Recht ebenfalls mit Hilfe der Gerichte einzufordern.
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