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Wir protestieren dagegen, medizinisch notwendige Therapien aus eigener Tasche bezahlen zu müssen

Worum geht es?

Seit dem 1. April 2004 bezahlen die gesetzlichen Krankenkassen ihren hautkranken Mitgliedern mit wenigen Ausnahmen rezeptfreie Medikamente (so genannte "OTC-Präparate") nicht mehr.
In die vom Gesetzgeber vorgesehene Ausnahmeregelung sind für Hautkranke und Allergiker wichtige Wirkstoffe nicht einbezogen worden. So werden Harnstoffpräparate beispielswiese fälschlich als "reines Pflegemittel" eingestuft.
Viele dieser "OTC-Präparate" sind für schwer Hautkranke und Allergiker medizinisch absolut notwendig. Wird beispielsweise ein Heuschnupfen nicht ausreichend behandelt, droht ein "Etagen-Wechsel" hin zu allergischem Asthma.
Bei entzündlichen Hauterkrankungen, bei allergischem Schnupfen und Asthma kann man einen akuten Schub mit verschreibungspflichtigen Medikamenten zurückdrängen. Da aber chronische Krankheiten immer wieder auftreten, muss auch zwischen den Schüben behandelt werden ("Intervalltherapie"). Bei Patienten, die z. B. ihre Haut nicht regelmäßig mit Basisdermatika oder Balneotherapeutika behandeln, verschlechtert sich der Hautzustand zusehends und der nächste Krankheitsschub kommt deutlich schneller. Betroffen sind mehrere Millionen Kranke mit:

  • Neurodermitis oder Schuppenflechte (Psoriasis),
  • Heuschnupfen, allergischem Asthma oder einem allergischem Kontaktekzem,
  • geschwächtem Immunsystem,
  • chronischen Wunden und anderen schweren Hautkrankheiten.

Jeden Monat müssen sie jetzt Beträge im zwei- bis dreistelligen Euro-Bereich aus eigener Tasche bezahlen. Keine andere Patientengruppe wird so offen gezwungen, einen Teil seiner Kosten für eine Standardtherapie nach den fachmedizinischen Leitlinien selbst zu tragen. Wer dieses Geld nicht hat, wird versuchen, sich vom Arzt teure, aber rezeptpflichtige Medikamente verschreiben zu lassen. Viele werden ihre Hautkrankheit oder Allergie nicht behandeln, weil diese Ausgaben nicht bei der Zuzahlungsgrenze von 2% bzw. 1% berücksichtigt werden ("Überforderungsklausel").
Wenn sie dann doch in die Arztpraxis kommen, helfen nur noch teure Medikamente oder lange Klinikaufenthalte.

Wir fordern:

  • Schluss mit der finanziellen Überforderung schwer Hautkranker und Allergiker für medizinische Standardtherapien.
  • Alle rezeptfreien Präparate, die Hautkranke und Allergiker medizinisch dringend benötigen, müssen in die Überforderungsgrenze bei Zuzahlungen mit eingerechnet werden.
  • Gleiche Zuzahlungsregelungen für alle Patientengruppen.
  • Die Krankenkassen müssen weiterhin alle Medikamente bezahlen, die zur medizinisch notwendigen "Standardtherapie" gehören unabhängig davon, ob sie rezeptpfl ichtig oder rezeptfrei sind.
  • Was eine Standardtherapie mit rezeptfreien Wirkstoffen ist, dürfen allein fach- und sachkundige Mediziner entscheiden.
  • OTC-Präparate müssen in die Zuzahlung eingerechnet werden. Was über der festgelegten Selbstbeteiligung liegt, hat die Kasse zu zahlen. Ohne Wenn und Aber - für alle gleich.

So können Sie mitmachen und unsere Kampagne unterstützen:

Unterstützen Sie diese Aktion mit Ihrer Unterschrift. Laden Sie sich die Druckversion unserer Unterschriftenliste herunter, lassen Sie andere Betroffene, auch deren Familienmitglieder, unterschreiben und senden Sie Ihr Formular dann bis zum 15.12.04 an die Geschäftsstelle des DNB,

Deutscher Neurodermitis Bund e.V.
Baumkamp 18
22299 Hamburg
oder an die Fax-Nr.: 0 40-23 10 08

Aktion von DNB und OTC - UNTERSCHRIFTENLISTE
(PDF-Datei - Bitte anklicken)

Hintergründe: Die OTC-Liste, wie sie entstand und was wir davon halten.

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Gemeinsamer Bundesausschuss
nach § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Pressemitteilung (03/2004)

Chronikerregelung und
Krankentransportrichtlinien verabschiedet

Gemeinsame Selbstverwaltung erfüllt in kurzer Zeit ihre Aufträge

Siegburg, den 22. Januar 2004 – Der Gemeinsame Bundesausschuss hat heute die Richtlinie zur Definition „schwerwiegende chronische Krankheiten“ und die Änderung der Krankentransport-Richtlinien beschlossen.

Damit werden die bereits am 1. und 15. Dezember 2003 von dem damals zuständigen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen beschlossenen - vom BMGS aber nicht genehmigten - Richtlinien jetzt unter Mitwirkung von Patientenvertretern weiterentwickelt und auf die neue gesetzliche Grundlage gestellt. Wären die damals auf ausdrücklichen Wunsch des BMGS im Vorgriff auf die gesetzliche Neuregelung erarbeiteten Richtlinien als Übergang zum 1. Januar 2004 akzeptiert worden, wäre ein Großteil der Verunsicherungen in der Bevölkerung, beispielsweise bei Dialysepatienten, nicht entstanden. Durch die jetzigen umfassenderen Regelungen der Fahrtkostenerstattung wird der Kreis der Begünstigten um Gehbehinderte erweitert. Die Kriterien zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung als Grundlage einer Herabsenkung der Belastungsgrenze der Versicherten werden deutlich weiter gefasst; damit wird ebenfalls der Kreis der Begünstigten erweitert.

„Wir sind uns der hohen Verantwortung bewusst, die der Gemeinsame Bundesausschuss mit der wesentlich erweiterten Aufgabenstellung für die Definition von Leistungen und Qualitätsanforderungen in der GKV übernommen hat. Die Übertragung der mit deutlichen Einsparerwartungen der Politik verbundenen Neuregelungen in beiden Bereichen war und bleibt aber wegen der für Fahrtkosten sehr restriktiven und für die Chronikerregelung sehr komplexen Gesetzestexte mit großen Schwierigkeiten verbunden. Wir brauchen operationalisierbare und rechtssichere Regelungen und keine neue Verwaltungsbürokratie. Untätigkeitsvorwürfe gegen den bisherigen Bundesausschuss von Seiten der Politik entbehren daher jeder Grundlage“, so Dr. Rainer Hess, Vorsitzender des Gemeinsamen Bundesausschusses heute in Bonn.

Die sogenannte Chronikerregelung, die der erst seit dem 1. Januar 2004 kraft Gesetzes eingesetzte und am 13.Januar 2004 konstituierte Gemeinsame Bundesausschuss aufgrund der politischen Vorgaben jetzt unter erheblichem Zeitdruck neu beschlossen hat, sieht vor, dass als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (nachgewiesen durch einen Arztbesuch wegen derselben Krankheit pro Quartal) und außerdem eines der folgenden Kriterien erfüllt:

  • Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten Kapitel SGB XI vor.
  • Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 % nach § 30 BVG oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 % nach § 56 Abs. 2 SGB VII vor.
  • Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 verursachten Gesundheitsstörung zu erwarten ist.

Inhalt der Krankentransportrichtlinien ist, dass Fahrten zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder H (hilflos) haben, oder die die Pflegestufe 2 oder 3 nachweisen können.

Weiterhin sind die Voraussetzungen für eine Verordnung und eine Genehmigung:

Der Patient leidet an einer Grunderkrankung, die eine bestimmte Therapie erfordert, die häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss. Die Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf beeinträchtigen den Patienten in einer Weise, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.

Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen Chemotherapie können als Ausnahmefall weiterhin verordnet werden. Diese Liste ist nicht abschließend.

Die Krankenkassen genehmigen auf ärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten Behandlung von Versicherten in vergleichbaren Fällen auch ohne amtlichen Nachweis.

Beide Richtlinien bedürfen auch in Zukunft einer regelmäßigen Überprüfung, um gegebenenfalls erkennbaren Fehlentwicklungen entgegenzuwirken oder veränderte Rahmenbedingen zu berücksichtigen. Die Auswirkungen beider Richtlinien werden zum 31. Dezember 2004 überprüft. Das BMGS hat während der Sitzung die Zustimmung zu beiden Richtlinienbeschlüssen angekündigt.


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