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» Sozialpolitik « Zurück zur Startseite "Sozialpolitik" Gesundheits- und Sozialpolitik: Irrungen und WirrungenIn seltener Eintracht protestieren zur Zeit die Selbsthilfevereinigungen der Betroffenen, Ärzte, Apotheker, Krankenkassen und Angehörige der Pflegeberufe gegen unsere Sozialgesetzgebung und insbesondere gegen die aktuelle "Gesundheitsreform" (s. auch: http://www.protesttag.de/ und http://www.kbv.de//presse/9660.html). Tatsache ist: Die zugrundeliegenden, zwangsläufigen Probleme der Bevölkerungsstatistik und Konjunkturentwicklung sind den Entscheidungsträgern aller Regierungsparteien seit dem Pillenknick in den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts bekannt. Gleichwohl wurden entsprechende Vorsorgemaßnahmen jahrzehntelang vernachlässigt. Nun, da die Sozialkassen leer sind, wird die "Flucht nach vorn" angetreten. In aller Hektik wird an jeder Ecke unseres Sozialsystems "reformiert". Siehe zum Beispiel Stellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (Kurzform Deutscher-Verein) zur OTC-Regelung (PDF, 128 KB)
Diese Stellungnahme wurde auch im Internet veröffentlicht unter: http://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfehlungen2004/empfehlungen2004_juli/20040701/ Weil gerade Hartz IV- und Sozialhilfeempfänger keine so lautstarke Lobby haben, (s. aber: http://www.alg-2.info/) wie die oben angesprochenen Verbände, soll hier auch einmal an konkretem Beispiel aus unserer täglichen Vereinsarbeit erläutert werden, welche geradezu grotesken Regelungen dabei herauskommen und was für ungerechtfertigte Auswirkungen das hat. Vorab zur Hintergundinformation: (s. auch Seitenanfang http://www.neurodermitis-bund.de/sozialpolitik.php) Trotz massiver Proteste der verschiedenen, dermatologischen und allergologischen Fachgesellschaften, ärztlichen Standesorganisationen und aller betroffenen Patientenvereinigungen werden nach der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 01.04.2004 keine rezeptfreien Medikamente (so genannte "OTC-Präparate") mehr von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet. Viele dieser OTC-Präparate sind aber für schwer Hautkranke und Allergiker als basistherapeutische Pflegemittel medizinisch absolut notwendig. Es gibt eine Arzneimittelrichtlinie (AMR) (s.: http://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/3/) in der festgelegt wird, welche nicht verschreibungspflichtigen Präparate bei bestimmten Indikationen als Therapiestandart gelten. Diese dürfen dann von den Ärzten auch noch weiterhin zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden. Aber dort kommt Neurodermitis und die dafür benötigten Präparate bislang gar nicht vor. (s.: Gesetzliche Verordnungsausschüsse bei der Arzneimittelversorgung und zugelassene Ausnahmen (PDF, 44 KB)) Die Folge ist: Chronisch Hautkranke müssen seitdem ihre Harnstoffpräparate und andere nicht verschreibungspflichtige Medikamente, auf die sie nicht ohne weiteres verzichten können ohne schwerwiegende Verschlechterungen des Krankheitsbildes heraufzubeschwören, aus eigener Tasche bezahlen. Für Bezieher von Leistungen nach dem neuen SGB XII (früher Sozialhilfe) und SGB II (früher Arbeitslosenhilfe) folgt daraus oftmals eine finanzielle und gesundheitliche Katastrophe, weil viele Betroffene die regelmäßig erforderliche Hautpflege einschränken oder sogar darauf verzichten müssen. Beispiel A Durch nichts gerechtfertigte unterschiedliche Mehrbedarfsregelungen in SGB XII und SGB II, sind verfassungsrechtlich stark bedenklich: Unser Mitglied, Frau K... ist 1966 geboren. Frau K... bezieht seit Jahren Erwerbsunfähigkeitsrente, (welche zu der Zeit noch nicht in eine Dauer-Rente umgewandelt war) (s.: § 28 SGB II Hinweise (PDF, 44 KB)) Sie ist alleinerziehende Mutter einer 1991 geborenen Tochter. Beide bezogen Sozialhilfe nach dem SGB XII. Beide sind Neurodermitiker. Beide leiden zusätzlich an verschiedenen schweren Allergien, insbesondere Duftstoffallergien, Heuschnupfen und bei Frau K... auch noch Sicca-Syndrom der Augen (Austrocknung). Es gibt seit Jahrzehnten eine ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: "Im sozialen Rechtsstaat gehört es zu den Amtspflichten der mit der Betreuung der sozial schwachen Volkskreise betrauten Beamten, diesen zur Erlangung und Wahrung der ihnen vom Gesetz zugedachten Rechte nach Kräften beizustehen" (Das sollte man sich unbedingt einmal ansehen: Ständige Rechtsprechung BGH (PDF, 68 KB)). Obwohl das Problem wegen der OTC-Regelung des G-BA bereits seit April 2004 besteht, hatte unser Mitglied, trotz laufendem Kontakt mit ihren Sachbearbeitern, nicht gewusst, dass man wegen eines unabweisbaren, medizinisch notwendigen Mehrbedarfs eine Regelsatzerhöhung in der Sozialhilfe, (jetzt SGB XII) beantragen kann (siehe Rz. 18 und 19 unter: SGB XII Kommentarauszug (PDF, 60 KB)). Das erfuhr das Mitglied erst im Februar 2005 bei einer telefonischen Beratung durch die DNB-Geschäftstelle. Prompt stellte Frau K... also im Februar 2005 dann auch einen entsprechenden Antrag. Vom Tag der Antragstellung vergingen immerhin noch 15 Monate, bis die Sozialbehörde am 27.04.06 das Gesundheitsamt erst einmal zur "Überprüfung eines Mehrbedarfs wegen nicht verschreibungspflichtiger Medikamente" aufforderte (s.: Prüfung Mehrbedarf Gesundheitsamt (PDF, 516 KB)). Das Gesundheitsamt bescheinigte daraufhin unter anderem: "Bei Neurodermitis bzw. atopischem Ekzem handelt es sich um eine chronische Hauterkrankung mit trockener Haut und z.T. ausgedehnten Hautveränderungen sowie Juckreiz. Bei schwereren Verläufen müssen zeitweilig corticoidhaltige Creme eingesetzt werden, in gebesserten Krankheitsphasen sind Hautpflegemittel notwendig. Aus amtsärztlicher Sicht besteht eine Notwendigkeit der Behandlung für die Hauterkrankung bei Mutter und Tochter. Die genannten Präparate sind nicht rezeptpflichtig und werden deshalb nicht von der Krankenkasse übernommen." Nach Ablauf von nunmehr 18 Monaten erhielt unser Mitglied dann auch endlich einen Bescheid über die Erhöhung von Regelsatzleistungen nach dem SGB XII, wegen entsprechenden Mehrbedarf für Mutter und Tochter. Unter dem 10.08.06 wurde der Regelsatz gem. § 28 (1) Satz 2 SGB XII für die Zeit seit der Antragstellung erhöht. Und zwar für die Zeit vom 01.02.2005-28.02.2005: jeweils um 90,00 Euro pro Person, 01.03.2005-30.11.2005: jeweils um 100,00 Euro pro Person, 01.12.2005-28.02.2006: jeweils um 90,00 Euro pro Person, 01.03.2006-30.06.2006: jeweils um 100,00 Euro pro Person. Für die Zeit vom 01.04.2004 bis 01.02.2005 gab es - mangels gestellten Antrages - leider keine rückwirkende Zahlung. Für die zurückliegenden anderthalb Jahre seit der Antragstellung ergab sich eine Nachzahlung von insgesamt 3.320,00 Euro. Das ist nicht nur für Sozialleistungsempfänger mit einem Regelsatz von 345,00 € (für erw. Mutter) und 207,00 € (für minderjährige Tochter) ein kleines Vermögen. Allerdings kann man sich nun gut vorstellen, wie sehr man sich unter solchen Umständen tatsächlich einschränken muss, wenn die ganze Zeit lang eine derartige Summe für die medizinische Grundversorgung einfach fehlt. Schließlich hat der nachgewiesene, bisher nicht befriedigte, krankheitsbedingte Mehrbedarf circa ein Drittel bis zur Hälfte der zur Verfügung stehenden Regelsatzleistungen für den Lebensunterhalt ausgemacht. Hier zwei Pressemeldungen, welche die aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes zur Armutsentwicklung in Deutschland kommentieren. Das wohlgemerkt, diese Aussagen und Berechnungen beziehen sich auf Menschen mit dem VOLLEN Regelsatz! Unsere Betroffenen sollten davon noch 30% bis 50% für den medizinischen Bedarf aufbringen! (s.: DPWV Hartz IV Armut (PDF, 4 KB) und Praxisgebühr Arme (PDF, 8 KB)). Unwissenheit und mangelnde Initiative (verzögerte Antragstellung) werden beim bedürftigen Staatsbürger mit Leistungsverweigerung und sozialem Elend bestraft. Wogegen Unwissenheit und mangelnde Initiative sich bei „den mit der Betreuung der sozial schwachen Volkskreise betrauten Beamten“ extrem lohnen, weil mit jeden Tag der hierdurch eintretenden Leistungsverkürzung/-verzögerung bares Geld gespart wird! Trotz der BGH-Rechtsprechung geschieht ihnen in der Praxis nämlich so gut wie gar nichts. Erfolgreiche Urteile von Amtshaftungsprozessen gegen Leistungsträger oder -sachbearbeiter nach SGBXII (Sozialhilfe, Grundsicherung) und SGB II (Sozialgeld und ALG II) findet man seltener wie vierblättrige Kleeblätter. Der wirkliche Clou, der diesen Fall aber so besonders beispielhaft macht, kommt aber erst jetzt: Im selben Bescheid mit dem dieser Mehrbedarf bewilligt wurde, stand allerdings auch noch: Ab dem 01.07.2006 gibt es keine erhöhte Regelleistung mehr. (s.: Bescheid SGB XII wg. Erhöhung (PDF, 351 KB)) Da unser Mitglied Frau K... bislang Leistungen nach dem SGB XII 3. Kapitel bezogen habe und die Tochter im Juni 2006 nun 15 Jahre alt geworden ist, erhalten künftig beide gemeinsam ab dem 01.07.2006 Leistungen nach dem SGB II (Sozialgeld und Arbeitslosengeld II nach Hartz IV). Daher erging ebenfalls unter dem 10.08.06 noch ein gesonderter Bescheid nach dem SGB II mit folgendem Hinweis: "Ab dem 01.07.2006 können keine abweichenden Regelsätze gewährt werden. Gem. § 3 Abs. 3 SGB II sind die Bedarfe der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen von dem nach dem SGB II gewährten Leistungen zu decken. Gem. § 3 Abs. 2 SGB II und i.V.m. § 20 und 21 des SGB II ist eine Erhöhung des Regelsatzes oder ein Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Pflegemittel und Heuschnupfen etc. ausgeschlossen. Auch nach § 23 SGB II ist eine abweichende Erbringung nicht möglich." (s.: Bescheid SGBII kein Mehrbedarf (PDF, 681 KB)) Wir halten fest:
Nicht die anerkannte medizinische Notwendigkeit soll hier also ausschlaggebend sein, sondern die Schludrigkeit des Gesetzgebers: Das SGB II mit Arbeitslosengeld II stammt vom 24. Dezember 2003. Damals war der Bedarf an OTC-Mitteln noch gar nicht gegeben, weil der erst am 01.04.2004 entstand, mit dem Inkrafttreten der sogen. "OTC-Regelung" vom "Gemeinsamen Bundesausschuss". Während damals bei der Aufnahme der Sozialhilfe in das neue SGB XII die entsprechenden Mehrbedarfs-Regelungen mit übernommen wurden, ist das SGB II aber bis heute nicht nachgebessert worden (s. Rz 17 unter: SGBXII Kommentarauszug (PDF, 60 KB)). Wir berichteten darüber bereits kurz im Hautfreund: Das Sozialgericht Lüneburg hat am 11. August 2005 unter dem AZ: S 30 AS 328/05 ER in einer Einstweiligen Anordnung entschieden, dass neurodermitiskranken Empfängern von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) auch solche notwendigen Kosten für Salben und Medikamente zu erstatten sind, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung stehen, wenn sie nicht selbst bezahlt werden können. (s. hierzu auch Kommentar, Frankfurter Rundschau: Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung für ALG II (PDF, 72 KB)) Zitate aus dem Beschluss des SG-Lüneburg: "Das SGB II muss jedoch, um eine Grundsicherung zu gewährleisten, einen solchen medizinisch notwendigen Bedarf gewähren. Zwar gibt es keine Vorschrift im SGB II, wonach in besonders begründeten Einzelfällen die Regelleistungen zu erhöhen wären oder eine nicht rückzahlbare Beihilfe zu zahlen wäre. Jedoch gebietet der Individualisierungsgrundsatz, dass dieser Bedarf zu decken ist. Der Individualisierungsgrundsatz ist Ausdruck der an der Menschenwürde ausgerichteten Zielsetzung der Sozialhilfe und damit verfassungsrechtlich unverzichtbar. Im früheren BSHG war der Individualisierungsgrundsatz in § 3 geregelt. Eine entsprechende Regelung findet sich heute in § 9 SGB XII; im SGB II ist jedoch keine entsprechende Vorschrift vorhanden. Eine Öffnung der Regelleistung für die individuelle Bedarfssituation ist damit weitgehend verhindert Da es jedoch - wie im vorliegenden Fall - in Einzelfällen vorkommen kann, dass die Regelleistung für den individuell anzuerkennenden Bedarf nicht ausreicht, würde in derartigen Einzelfällen die Regelleistung das soziokulturelle Existenzminimum nicht mehr abdecken. Sie wäre damit unangemessen niedrig und verfassungswidrig. In diesen Fällen ist es angebracht, im Wege der verfassungskonformen Auslegung im Einzelfall einen höheren Bedarf anzuerkennen." (voller Wortlaut s.: EA SG Lüneburg (PDF, 20 KB)) Unser Mitglied legte also zusammen mit dem DNB, unter Hinweis auf das SG-Lüneburg, Widerspruch gegen den Wegfall des Mehrbedarfs im SGB II ein. Das Mitglied beauftragte einen Fachanwalt für Sozialrecht, bekam Prozeßkostenhilfe und beantragte nach dem abschlägigen Widerspruchsbescheid eine "Einstweilige Anordnung" vor dem zuständigen Sozialgericht in Schleswig. Das SG Schleswig hat am 03.11.06 unter Az: S 2 AS 962106 ER entschieden, dass unseren Mitgliedern - um einer Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen-, der krankheitsbedingte Mehrbedarf bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes darlehnsweise zu gewähren ist. Auszug Begründung SG-Schleswig Az: S 2 AS 962106 ER: "Die 40-jährige Antragstellerin und ihre 15jährige Tochter, die genauso wie ihre Mutter an Neurodermitis erkrankt ist und an Heuschnupfen, diversen Allergien sowie einer Laktoseintoleranz leidet, haben sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch hinsichtlich ihres krankheitsbedingten Mehrbedarfes für die Kammer hinreichend glaubhaft gemacht. Eine Eilentscheidung ist deswegen erforderlich, weil die Gesundheit auf dem Spiele steht. Wie sich aus der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners ergibt, sind- die Antragstellerinnen aufgrund ihrer Erkrankungen auch auf nicht verschreibungspflichtige Medikamente und Pflegeprodukte angewiesen. Ohne deren Gebrauch droht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Dieser muss von ihnen nicht bis zur unter Umständen Jahre dauernden Entscheidung Im Hauptverfahren hingenommen werden. Bei Neurodermitispatienten ist (eigene Anmerkung: zudem) nicht ausgeschlossen, dass,eine Unterbrechung der Behandlung zu Folgeerkrankungen psychischer Art führen kann und die Antragstellerinnen nicht in gewohnter Weise- mit ihrer Umwelt kommunizieren können." (s.: EA SG Schleswig (PDF, 456 KB)) Damit jetzt die zweite Sozialgerichtsentscheidung mit einer positiven "Einstweiligen Anordnung" bekannt geworden. Zwar sind das bisher nur Entscheidungen in erster Instanz, aber auch bei den Sozialgerichten scheint sich doch langsam die Ansicht durchzusetzen, dass einige Regelungen der vorschnell durchgezogenen Gesundheits- und Sozialreformen tatsächlich verfassungsrechtlich bedenklich sind, zumindest was neurodermitiskranke Hartz IV Empfänger betrifft. Jeder Betroffene, hat also gute Chancen, wenn er jetzt entsprechende Anträge stellt und gegebenenfalls auch unter Bewilligung von Prozeßkostenhilfe klagt. (s. auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Prozesskostenhilfe und http://www.alg-2.info/) Außerdem sollten alle Betroffenen und deren Angehörige Protestbriefe an ihre Politiker schreiben und Petitionen einreichen, damit diese gesetzgeberische Fehlleistung möglichst schnell behoben wird! (S. auch: Petitionsbericht (PDF, 154 KB)) Gegen die Entscheidung des SG-Schleswig hat die Sozialbehörde inzwischen Beschwerde eingelegt. Schade für unsere betroffenen Mitglieder, sie müssen wieder auf ihre notwendigen Leistungen warten und sind weiterhin wachsenden Sorgen um dem Ausgang des Prozesses und dem nicht finanzierbaren krankheitsbedingten Mehrbedarf ausgesetzt. Andererseits besteht dadurch aber auch die Hoffnung, dass es nun auch bald auf der Ebene der Landes-Sozialgerichte entsprechende Entscheidungen geben könnte. Beispiel B Widerstand gegen die OTC-Regelung vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), neue EntwicklungenSeit dem Bekanntwerden der OTC-Regelung ist auf sozialpolitischer Ebene bisher größtenteils vergeblich dagegen angegangen und Lobbyarbeit geleistet worden. Die Firma Hermal, welche als Hersteller eben solcher Harnstoffprodukte (z. B. Optiderm und Basodexan) gleichfalls von der OTC-Regelung betroffen wurde, beschritt - auch im Interesse der Patienten - den juristischen Weg. In einem Rechtsstreit gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) hat die Firma Hermal vor dem SG-Köln unter dem Az.: S 19 KA 21/05 ein Urteil erwirkt, worin der G-BA verurteilt wurde nicht verschreibungspflichtige, harnstoffhaltige Arzneimittel als notwendige Standard-Basistherapeutika bei Neurodermitis wieder von den gesetzlichen Krankenkassen erstatten zu lassen. (Hautfreund berichtete darüber) Inzwischen liegt der Geschäftsstelle das Urteil im Wortlaut vor. Der Tenor dieses Urteils folgt bei seiner Würdigung von harnstoffhaltigen Arzneimitteln bei Neurodermitis im Wesentlichen genau den gleichen Ausführungen, welche wir schon seinerzeit beim G-BA im Unterausschuss "Harnstoff" zusammen mit andern Patientenvertretern und den Spitzen der deutschen dermatologischen Fachgesellschaften vorgebracht hatten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat inzwischen Berufung gegen dieses Urteil eingelegt. Aus diesem Urteil soll hier dennoch zitiert werden, um wesentliche juristische Ansichten des Gerichts darzulegen. Zitat SG-Köln: "In dem Rechtsstreit gegen Gemeinsamer Bundesausschuss, vertreten durch den Vorsitzenden, wird der Beklagte verurteilt, in den Abschnitt F, Ziffer 16.4.34 AMR harnstoffhaltige Zubereitungen als Teil der Behandlung der atopischen Dermatitis aufzunehmen." Zur Erinnerung: In der angesprochenen AMR (Arzneimittelrichtlinie) wird festgelegt, welche nicht verschreibungspflichtigen Präparate bei bestimmten Indikationen als Therapiestandart gelten und deshalb von den Ärzten auch noch zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden dürfen. Weiter das SG-Köln: "Die Klage ist teilweise begründet. Die AMR sind insoweit rechtswidrig, als sie harnstoffhaltige Zubereitungen nicht als Behandlungsteil der atopischen Dermatitis aufgenommen hat" Bei dieser Entscheidung konnte das Gericht nur prüfen, ob der Beklagte (G-BA) den Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt, die Grenzen seiner Beurteilungsermächtigung eingehalten und keine falschen Wertmaßstäbe zugrunde gelegt hat. SG-Köln deshalb weiter: "Unter Berücksichtigung dieser Kontrollmaßstäbe erweist sich die von der Klägerin beanstandete Entscheidung des Beklagten (G-BA) als fehlerhaft. Die Kammer schließt dies aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen. Er kommt zu dem Ergebnis, dass harnstoffhaltige Zubereitungen zur Behandlung der atopischen Dermatitis dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Dazu hat er zunächst - für die Kammer überzeugend - darauf hingewiesen, dass die atopische Dermatitis auch dann als schwere Erkrankung einzustufen ist, wenn sie nicht in einem entzündlichen Stadium ist. Dies hat er damit begründet, dass Ausdehnung und Lokalisation die Lebensqualität erheblich herabsetzen können, da einerseits das soziale Umfeld gestört wird, weil die Folgeerscheinungen der Erkrankung vielfach offensichtlich sind. Darüber hinaus kann die atopische Dermatitis auch nach dem entzündlichen Stadium in der trockenen, schuppenden Phase noch entstellend wirken und durch Juckreiz den Erkrankten außerordentlich belästigen. Damit sieht die Kammer die Möglichkeit als erfüllt an, dass die Erkrankung als schwerwiegend im Sinne der Ziffer 16.2 Abschnitt F der AMR eingestuft werden kann. Darüber hinaus hat der Sachverständige schlüssig dargetan, dass Harnstoff bei einem solchen Schweregrad der Erkrankung als Therapiestandard gilt (Nr. 16.3 Abschnitt FAMR). Dazu hat er aus dem nach seiner Beurteilung führenden Lehrbuch von Braun-Falco, Dermatologie und Venerologie, 5. Auflage, 2005 zitiert, sowie aus dem Werk von Orfanos, Therapie der Hautkrankheiten, 2. Auflage 2002. Zwar hat er auch dem Einwand der Frau Dr. Grell zugestimmt, dass die Studienlage den Einsatz von Harnstoff bei der Psoriasis und Neurodermitis nach heutigem Stand nicht stütze. Dies aber führt der Sachverständige darauf zurück, dass die Therapie der Neurodermitis mit Harnstoff seit vielen Jahrzehnten durchgeführt wird und bei einer "massenetablierten Therapie" Geldgeber für teure Studien nicht zu finden seien. Die Kammer folgte den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, weil er aufgrund seiner theoretischen Ausbildung und praktischen Erfahrung besonders qualifiziert ist, die Einordnung des Harnstoffes zur Behandlung von Hautkrankheiten zu beurteilen." Zitat Ende. (den vollen Wortlaut s. unter: Urteil Hermal SG-Köln (PDF, 637 KB)) Weil die gesamte dermatologische Fachwelt schon immer diese Auffassung vertreten hat, wie sie auch im Urteil dargelegt wird, könnte auch ein Urteil in der zweiten Instanz eigentlich nicht wesentlich anders ausfallen. Hier wird vom G-BA offenbar auf Zeit gespielt, denn die Bearbeitungszeit bei den Sozialgerichten beträgt bisweilen Jahre. Zeit, in der alle Betroffenen die Belastung für ihre notwendigen Harnstoffpräparate weiterhin selbst aufbringen müssen, während die Krankenkassen-Kassen noch einige Zeit von Ausgaben für Harnstoff-Präparate verschont bleiben, freilich auf Kosten der Gesundheit ihrer Versicherten. Ein Schelm, der Böses dabei denkt, aber genau in den bisher geschilderten Rechtsstand platzte am 16.11.2006 eine Pressemitteilung vom Sozialverband Deutschland (SoVD) in die Medienlandschaft: Auszug: Wir haben schwere Bedenken gegen die jüngste Bundesratsinitiative aus Hamburg, die vom Bundesrat am 13. Oktober 2006 beschlossen wurde. Diese Bundesratsinitiative sieht vor, die Berufungsmöglichkeiten an Sozialgerichten einzuschränken. Außerdem soll für die Versicherten die Möglichkeit abgeschafft werden, einen Gutachter eigener Wahl zu benennen (§109 SGG). Überlegungen, die Sozialgerichtsverfahren wegen der Überlastung der Gerichte zu straffen, dürfen auf keinen Fall zu Lasten des Rechtsschutzes der Versicherten gehen. (s. ganzen Text unter: SoVD Pressemitteilung 16.11.06 wg. SGG (PDF, 8 KB)) Dem ist aus unserer Sicht nichts hinzuzufügen. Es sind immerhin auf einigen Feldern zumindest Etappensiege zugunsten der chronisch Hautkranken errungen worden. Das Ringen um bessere und sachgemäße Lösungen und geht also weiter und es lohnt sich! Alle Betroffenen sollten nun immerhin ermutigt sein, sich aktiv weiter für ihre Rechte einzusetzen! Schließlich gibt es nach verschiedenen offiziellen Angaben alleine 4,5 bis 7 Millionen Neurodermitiker in unserem Land. Jeder hat Angehörige und Partner, die von seiner ungerechten Mehrbelastung mitbetroffen sind. Das sind Millionen Wählerstimmen die aber nur Einfluss erringen, wenn sie sich ihrer Macht bewusst werden, sich solidarisieren und lautstark aktiv werden. Da beklagen unsere Politiker die Wahlverdrossenheit und lamentieren über mangelndes Unrechtsbewußtsein, steigende Schwarzarbeit und mangelnde Steuermoral ... Wie sollen aber einfache Bürger zu mehr Rechtsbewusstsein erzogen und motiviert werden, wenn sie in ihrem Alltagsleben immer wieder im wahrsten Sinne des Wortes HAUTNAH erfahren müssen, wie wenig ihre elementaren sozialen Grundrechte von den Repräsentanten des Staates beachtet werden? |
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