Homöopathische Mittel auf Rezept?

© Martina Osmy, Fotolia

Die Gesetzliche Krankenversicherung hat nicht unbedingt den Ruf, Leistungen zu erweitern und gleichzeitig den Beitragszahler zu entlasten. Und doch gibt es in Deutschland immer mehr Krankenkassen, die bestimmte Präparate der Selbstmedikation (sog. "Over the counter"-Medikamente, OTC) als Satzungsleistungen anbieten. Fast 60 Kassen machen mittlerweile derartige Angebote, im Jahr 2012 waren es erst rund 30.

„Das bedeutet, dass immer mehr gesetzlich Versicherte bestimmte nicht verschreibungspflichtige Medikamente erstattet bekommen oder nur noch anteilig bezahlen“, betont Anja Klauke, Expertin für OTC-Arzneimittel beim Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI). „Insbesondere Familien und Geringverdiener werden dadurch deutlich entlastet.

Und nicht zuletzt wird die Erstbehandlung mit OTC-Medikamenten bei leichteren Erkrankungen gefördert. Die Präparate der Selbstmedikation sind in der Regel gut verträglich und verfügen über ein ausgezeichnetes Nutzen-Risiko-Profil“, so die Expertin.

Gesetzliche Krankenkassen können OTC-Arzneimittel erstatten
OTC-Arzneimittel wurden lange Zeit von den Krankenkassen erstattet , bis sie im Jahr 2004 aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen wurden. Nur Präparate, die bei schwerwiegenden Erkrankungen als Therapiestandard gelten, konnten weiterhin ausnahmsweise erstattet werden.

Krankenkasse nach Satzungsleistungen fragen
Die strikte Regelung wurde jedoch mit Beginn des Jahres 2012 wieder gelockert. Seitdem haben Krankenkassen die Möglichkeit, nicht verschreibungspflichtige und apothekenpflichtige Medikamente im Rahmen der kassenindividuell festgelegten Satzungsleistungen zu erstatten.


Frei verkäufliche Arzneimittel etwa aus der Drogerie, arzneimittelähnliche Medizinprodukte wie zum Beispiel Nasentropfen mit Kochsalzlösung und Kosmetika sind hingegen grundsätzlich von der Erstattung ausgeschlossen. In der Regel müssen Versicherte die entsprechenden OTC-Arzneimittel zunächst in der Apotheke bezahlen und können die Rechnungen zusammen mit der ärztlichen Verordnung bis zu einer bestimmten jährlich begrenzten Summe bei ihrer Krankenkasse einreichen. Anja Klauke rät: „Fragen Sie einfach direkt bei Ihrer Kasse nach, welche Satzungsleistungen Sie wie in Anspruch nehmen können.“

Quelle: Mitteilung des Bundesverbands der Pharmazeutischen Industrie, Berlin, 2014
http://www.medical-tribune.de/home/fuer-patienten/artikeldetail/immer-mehr-krankenkassen-erstatten-otc-arzneimittel.html

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