Homöopathische Mittel auf Rezept?
Die Gesetzliche Krankenversicherung hat nicht unbedingt den Ruf,
Leistungen zu erweitern und gleichzeitig den Beitragszahler zu
entlasten. Und doch gibt es in Deutschland immer mehr Krankenkassen, die
bestimmte Präparate der Selbstmedikation (sog. "Over the
counter"-Medikamente, OTC) als Satzungsleistungen anbieten. Fast 60
Kassen machen mittlerweile derartige Angebote, im Jahr 2012 waren es
erst rund 30.
„Das bedeutet, dass immer mehr gesetzlich
Versicherte bestimmte nicht verschreibungspflichtige Medikamente
erstattet bekommen oder nur noch anteilig bezahlen“, betont Anja Klauke,
Expertin für OTC-Arzneimittel beim Bundesverband der Pharmazeutischen
Industrie (BPI). „Insbesondere Familien und Geringverdiener werden
dadurch deutlich entlastet.
Und nicht zuletzt wird die
Erstbehandlung mit OTC-Medikamenten bei leichteren Erkrankungen
gefördert. Die Präparate der Selbstmedikation sind in der Regel gut
verträglich und verfügen über ein ausgezeichnetes Nutzen-Risiko-Profil“,
so die Expertin.
Gesetzliche Krankenkassen können OTC-Arzneimittel erstatten
OTC-Arzneimittel
wurden lange Zeit von den Krankenkassen erstattet , bis sie im Jahr
2004 aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung
gestrichen wurden. Nur Präparate, die bei schwerwiegenden Erkrankungen
als Therapiestandard gelten, konnten weiterhin ausnahmsweise erstattet
werden.
Krankenkasse nach Satzungsleistungen fragen
Die
strikte Regelung wurde jedoch mit Beginn des Jahres 2012 wieder
gelockert. Seitdem haben Krankenkassen die Möglichkeit, nicht
verschreibungspflichtige und apothekenpflichtige Medikamente im Rahmen
der kassenindividuell festgelegten Satzungsleistungen zu erstatten.
Frei
verkäufliche Arzneimittel etwa aus der Drogerie, arzneimittelähnliche
Medizinprodukte wie zum Beispiel Nasentropfen mit Kochsalzlösung und
Kosmetika sind hingegen grundsätzlich von der Erstattung ausgeschlossen.
In der Regel müssen Versicherte die entsprechenden OTC-Arzneimittel
zunächst in der Apotheke bezahlen und können die Rechnungen zusammen mit
der ärztlichen Verordnung bis zu einer bestimmten jährlich begrenzten
Summe bei ihrer Krankenkasse einreichen. Anja Klauke rät: „Fragen Sie
einfach direkt bei Ihrer Kasse nach, welche Satzungsleistungen Sie wie
in Anspruch nehmen können.“
Quelle: Mitteilung des Bundesverbands der Pharmazeutischen Industrie, Berlin, 2014
http://www.medical-tribune.de/home/fuer-patienten/artikeldetail/immer-mehr-krankenkassen-erstatten-otc-arzneimittel.html