OTC Erstattung


Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
(sogenannte OTC-Präparate) sind seit dem 1. Januar 2004 grundsätzlich
von der Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV ausgeschlossen.
Die
Abkürzung OTC kommt aus dem Englischen und bedeutet: over the counter =
über den Tresen (der Apotheke). Damit sind Medikamente gemeint, die zwar
apotheken-, aber nicht verschreibungspflichtig sind und somit auch ohne
Rezept des Arztes von jedem Bürger in der Apotheke gekauft werden
können.
Die Verordnung dieser Arzneimittel ist nur ausnahmsweise
zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender
Erkrankungen als Therapiestandard gelten. In der „OTC-Übersicht“ legt
der G-BA fest, welche OTC- Arzneimittel bei der Behandlung
schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und mit
Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können.
Wann gilt eine Krankheit als schwerwiegend?
Eine
Krankheit gilt als schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder
wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten
Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig
beeinträchtigt.
Wann gehört ein Arzneimittel zum Therapiestandard?
Ein
Arzneimittel gilt als Therapiestandard, wenn der therapeutische Nutzen
zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten
Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht.
Dürfen auch homöopathische und anthroposophische Arzneimittel verordnet werden?
Der
Arzt kann bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der
Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser
Arzneimittel für diese Indikationsgebiete nach dem Erkenntnisstand als
Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist.
Dürfen
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnet werden, wenn sie
begleitend zu einer medikamentösen Haupttherapie eingesetzt werden?
Der
Arzt kann ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel verordnen,
wenn es in der Fachinformation des Hauptarzneimittels als
Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben ist.
Gesetzliche Verordnungsausschlüsse in der Arzneimittelversorgung und zugelassene Ausnahmen
Zugelassene Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nach § 34 Abs.1 Satz 2 SGB V (OTC-Übersicht)
Die
Vorschriften in §12 Abs. 1 bis 10 der Richtlinie in Verbindung mit
dieser Anlage regeln abschließend, unter welchen Voraussetzungen nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung verordnungsfähig sind. Insoweit finden die
Vorschriften anderer Abschnitte der Arzneimittel Richtlinie keine
Anwendung. Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren
Behandlung sind im Haut- und Allergiebereich:
Antihistaminika
- nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien,
- nur zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urticarien,
- nur bei schwerwiegendem, anhaltendem Pruritus,
-
nur zur Behandlung bei schwerwiegender allergischer Rhinitis, bei der
eine topische nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend
ist.
Harnstoffhaltige Dermatika mit einem Harnstoffgehalt von mindestens 5%
-
nur bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen
Alternativen für den jeweiligen Patienten indiziert sind
Salicylsäurehaltige
Zubereitungen (mind. 2% Salicylsäure) in der Dermatotherapie als Teil
der Behandlung der Psoriasis und hyperkeratotischer Ekzeme
Topische Anästhetika und / oder Antiseptika
-
nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter
blasenbildender Hauterkrankungen (z.B. Epidermolysis bullosa,
hereditaria; Pemphigus)
Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss (GB-A)